Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

VIMAGOS Digital Solutions GmbH
FN 577861 x, Gruberstraße 1, 4020 Linz
Andreas Piljanovic, +43 660 1982679, office@viconsulting.at

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB (B2B). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern erfolgt nicht.

1.2 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur (E-Mail genügt).

1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden werden – auch bei Kenntnis – nicht Vertragsinhalt, sofern ihre Geltung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Ihnen wird hiermit widersprochen.

1.4 Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens und die geänderten Klauseln wird in der Verständigung hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für Änderungen wesentlicher Leistungsinhalte oder Entgelte.

1.5 Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

2. Leistungen der Agentur

2.1 Gegenstand der Leistungen der Agentur sind insbesondere: (a) Konzeption, Einrichtung und Betreuung von Prozessautomatisierungen (z.B. Workflows und Szenarien auf Automatisierungsplattformen), (b) Einrichtung und Konfiguration von CRM- und Lead-Management-Systemen, (c) Konzeption und Erstellung von Funnels, Landingpages und Websites, (d) Einrichtung von Tracking-, Analyse- und Reporting-Systemen sowie (e) damit zusammenhängende Beratungs-, Schulungs- und Betreuungsleistungen.

2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot oder der Auftragsbestätigung („Angebotsunterlagen“). Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht Gestaltungsfreiheit der Agentur hinsichtlich der technischen und konzeptionellen Umsetzung.

2.3 Die Agentur schuldet – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z.B. eine bestimmte Anzahl an Anfragen, Leads oder Abschlüssen).

2.4 Die Agentur ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Die Beauftragung Dritter im Namen des Kunden erfolgt nur nach vorheriger Information des Kunden.

2.5 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, zeigt die Agentur dies dem Kunden unverzüglich an. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht entsprechend bzw. schafft er nicht die Voraussetzungen für eine mögliche Ausführung, kann die Agentur die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung durch ihn, ist die Agentur zum Rücktritt berechtigt; die bis dahin angefallenen Kosten und Aufwände sind vom Kunden zu ersetzen.

2.6 Eine barrierefreie Ausgestaltung von Websites, Landingpages und Funnels – insbesondere im Sinne des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG), des BGStG und des WZG – ist nicht im Angebot enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich und gesondert vom Kunden beauftragt wurde. Wurde Barrierefreiheit nicht vereinbart, obliegt dem Kunden die Prüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

2.7 Beide Parteien können Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Ein Change Request hat eine genaue Beschreibung der Änderung, die Gründe sowie die Auswirkungen auf Zeitplan und Kosten zu enthalten und wird erst durch schriftliche Bestätigung beider Parteien bindend.

3. Drittanbieter-Software und Plattformen

3.1 Die Leistungen der Agentur bauen regelmäßig auf Software und Plattformen dritter Anbieter auf (z.B. Automatisierungsplattformen, CRM-Systeme, Terminbuchungs-, Messenger-, Hosting-, Analyse- und Werbeplattformen; „Drittanbieter“). Die Nutzungsverträge über diese Dienste kommen – sofern nicht anders vereinbart – unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter zustande. Laufende Lizenz- und Nutzungsgebühren der Drittanbieter trägt der Kunde.

3.2 Die Agentur hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit, Funktionalität, Nutzungsbedingungen, Preisgestaltung und Schnittstellen (APIs) der Drittanbieter. Änderungen, Einschränkungen, Störungen oder die Einstellung von Drittanbieter-Diensten sowie daraus resultierende Anpassungsaufwände liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Agentur. Erforderliche Anpassungen bestehender Automatisierungen infolge solcher Änderungen gelten als gesonderte, zu vergütende Leistung, sofern sie nicht von einem vereinbarten Betreuungsumfang (Retainer) umfasst sind.

3.3 Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Werbe- und Social-Media-Plattformen sich vorbehalten, Werbeanzeigen, Konten und Inhalte nach eigenem Ermessen abzulehnen, einzuschränken oder zu entfernen. Die Agentur kann nicht dafür einstehen, dass Kampagnen, Konten oder Inhalte jederzeit verfügbar sind.

4. Konzept- und Ideenschutz

4.1 Lädt der potentielle Kunde die Agentur vor Abschluss eines Hauptvertrages ein, ein Konzept (z.B. Prozess-, Automatisierungs-, Funnel- oder Systemkonzept) zu erstellen, entsteht bereits dadurch ein Vertragsverhältnis, dem diese AGB zugrunde liegen.

4.2 Das Konzept unterliegt, soweit es Werkhöhe erreicht, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Darüber hinaus sind auch jene Elemente geschützt, die dem Konzept seine charakteristische Prägung geben – insbesondere Prozessarchitekturen, Automatisierungslogiken, Systemdesigns, Texte und Gestaltungsideen –, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

4.3 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, die im Konzept präsentierten Ideen und Lösungen außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages weder selbst noch durch Dritte wirtschaftlich zu verwerten oder zu nutzen.

4.4 Behauptet der potentielle Kunde, ihm präsentierte Ideen bereits vor der Präsentation gekannt zu haben, hat er dies binnen 14 Tagen nach der Präsentation per E-Mail unter Vorlage geeigneter Nachweise bekannt zu geben; andernfalls gilt die Idee als von der Agentur stammend. Bei Verwendung der Idee steht der Agentur ein angemessenes Entgelt zu.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde stellt der Agentur zeitgerecht und vollständig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte und Zugänge zur Verfügung – insbesondere Zugänge zu den betroffenen Systemen und Konten (z.B. CRM, Website, Werbekonten, Analyse-Tools) mit den erforderlichen Berechtigungen. Verzögerungen infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten der Agentur; dadurch verursachter Mehraufwand ist gesondert zu vergüten.

5.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere Konzepte, Entwürfe, eingerichtete Systeme und Automatisierungen) sind vom Kunden zu prüfen und binnen fünf Werktagen ab Übermittlung bzw. Bereitstellung freizugeben. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gelten sie als genehmigt.

5.3 Individuell eingerichtete Systeme und Automatisierungen bedürfen einer Abnahme durch den Kunden spätestens vier Wochen ab Bereitstellung. Lässt der Kunde diese Frist ohne Abnahme oder begründete Mängelrüge verstreichen oder setzt er das System im Echtbetrieb ein, gilt die Leistung als abgenommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

5.4 Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht zeitgerecht oder nicht im vorgesehenen Umfang, gelten die von der Agentur erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen als vertragskonform erbracht. Zeitpläne verschieben sich in angemessenem Umfang; entstehende Mehraufwände und Kosten vergütet der Kunde gesondert zu den jeweils geltenden Sätzen der Agentur.

5.5 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Inhalte (Texte, Fotos, Logos, Daten etc.) auf Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass sie frei von Rechten Dritter sind. Wird die Agentur wegen einer Verletzung solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos.

5.6 Der Kunde ist für die Einhaltung der ihn treffenden gesetzlichen Pflichten beim Einsatz der eingerichteten Systeme verantwortlich, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz-, Wettbewerbs- und Telekommunikationsrecht (z.B. Einwilligungen für Messenger- und E-Mail-Kommunikation, Cookie-Einwilligungen). Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet.

6. Vergütung

6.1 Die Vergütung setzt sich – sofern nicht anders vereinbart – aus einer einmaligen Einrichtungsvergütung („Setup-Fee“) und einer laufenden monatlichen Betreuungsvergütung („Retainer“) zusammen. Die Höhe ergibt sich aus den Angebotsunterlagen.

6.2 Die Setup-Fee ist – sofern nicht anders vereinbart – mit Auftragserteilung fällig. Der Retainer ist monatlich im Voraus fällig. Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

6.3 Leistungen, die nicht ausdrücklich vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen der Agentur gesondert verrechnet. Die Agentur weist den Kunden vor Erbringung solcher Zusatzleistungen darauf hin. Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

6.4 Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ist abzusehen, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, weist die Agentur den Kunden darauf hin. Die Überschreitung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen fünf Werktagen schriftlich widerspricht. Überschreitungen bis 15 % gelten von vornherein als genehmigt.

6.5 Ändert oder bricht der Kunde beauftragte Arbeiten ohne Einbindung der Agentur einseitig ab, sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie alle angefallenen Kosten zu vergüten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu leisten; die Anrechnung nach § 1168 ABGB wird ausgeschlossen.

6.6 Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur möglich. Stimmt die Agentur einem Storno zu, ist sie berechtigt, neben den bereits erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

7. Vertragslaufzeit und Kündigung

7.1 Verträge über laufende Betreuungsleistungen (Retainer) werden – sofern nicht anders vereinbart – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine allfällige Mindestlaufzeit ergibt sich aus den Angebotsunterlagen.

7.2 Retainer-Verträge können von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer vereinbarten Mindestlaufzeit.

7.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn (a) die Leistungserbringung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen unmöglich wird oder trotz Nachfristsetzung von 14 Tagen weiter verzögert wird, (b) der Kunde trotz schriftlicher Mahnung mit Nachfristsetzung von 14 Tagen gegen wesentliche Vertragspflichten (z.B. Zahlung, Mitwirkung) verstößt, oder (c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser weder Vorauszahlung noch taugliche Sicherheit leistet.

7.4 Bei Vertragsende unterstützt die Agentur den Kunden auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung bei der geordneten Übergabe bzw. Überführung der eingerichteten Systeme (siehe Punkt 10).

8. Termine

8.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden; andernfalls gelten sie als annähernd.

8.2 Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Ausfall oder Änderungen von Drittanbieter-Diensten, fehlende Mitwirkung des Kunden), ruhen die Leistungspflichten für die Dauer des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Dauert die Verzögerung länger als zwei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, kann der Kunde erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.

9. Zahlung

9.1 Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Teilschritte umfassen, ist die Agentur berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit Rechnung zu legen.

9.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Der Kunde ersetzt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen, jedenfalls die Kosten von zwei Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines anwaltlichen Mahnschreibens.

9.3 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur sämtliche im Rahmen anderer Verträge mit dem Kunden erbrachten Leistungen sofort fällig stellen und weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückbehalten (Zurückbehaltungsrecht). Dazu zählt auch das Recht, eingerichtete Automatisierungen und Systeme, soweit sie über Konten der Agentur betrieben werden, bis zur Zahlung zu deaktivieren; die Agentur wird dies vorher ankündigen.

9.4 Bei vereinbarter Ratenzahlung tritt bei nicht fristgerechter Zahlung einer Rate Terminverlust ein; die gesamte offene Forderung wird sofort fällig.

9.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10. Nutzungsrechte, Eigentum und Übergabe

10.1 Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde das zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht, die für ihn erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere eingerichtete Automatisierungen, CRM-Konfigurationen, Funnels, Landingpages, Tracking-Setups und zugehörige Dokumentationen) für eigene unternehmerische Zwecke zu nutzen. Vor vollständiger Zahlung beruht jede Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2 Von der Rechtseinräumung nach Punkt 10.1 ausgenommen sind allgemeine Vorlagen, Templates, Frameworks, Methoden und Know-how der Agentur, die nicht spezifisch für den Kunden entwickelt wurden. Diese verbleiben bei der Agentur und dürfen von ihr uneingeschränkt auch für andere Kunden verwendet werden.

10.3 Werden Arbeitsergebnisse in Konten des Kunden bei Drittanbietern eingerichtet, verbleiben sie dort auch nach Vertragsende beim Kunden. Werden sie über Konten der Agentur betrieben, unterstützt die Agentur den Kunden bei Vertragsende gegen angemessene Vergütung bei der Überführung in eigene Konten des Kunden, sofern die vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt ist.

10.4 Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte, deren Weiterverkauf oder die Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur; hierfür gebührt eine gesonderte angemessene Vergütung.

10.5 Nicht beauftragte bzw. nicht bezahlte Konzepte, Entwürfe und Unterlagen bleiben im Eigentum der Agentur; an ihnen erwirbt der Kunde keinerlei Nutzungsrechte.

10.6 Systempasswörter, Administratorzugänge und Quelldateien zu individuell für den Kunden erstellten Leistungen werden dem Kunden bekannt gegeben bzw. übergeben, wenn (a) kein Wartungs- oder Betreuungsauftrag für die betroffene Komponente (mehr) besteht, (b) sämtliche Zahlungspflichten des Kunden erfüllt sind und (c) der Kunde den Zugang benötigt, um die Leistung dem Vertragszweck entsprechend zu nutzen, anzupassen oder weiterzuentwickeln. Mit Übergabe entfällt die Gewährleistung für nachträglich vom Kunden oder Dritten vorgenommene Änderungen.

11. Betreuung, Support und Systembetrieb

11.1 Der Umfang laufender Betreuungsleistungen (z.B. Monitoring, Fehlerbehebung, Anpassungen, Weiterentwicklung, Reporting) ergibt sich aus den Angebotsunterlagen. Sofern keine ausdrücklichen Reaktions- oder Verfügbarkeitszeiten (SLA) vereinbart sind, bearbeitet die Agentur Störungsmeldungen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten in angemessener Frist.

11.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass automatisierte Prozesse von der Verfügbarkeit und dem unveränderten Funktionieren der eingebundenen Drittanbieter-Dienste abhängen und ein unterbrechungsfreier Betrieb nicht garantiert werden kann. Die Agentur haftet nicht für Schäden aus Ausfällen oder Fehlfunktionen, die auf Drittanbieter, auf Eingriffe des Kunden oder Dritter in die eingerichteten Systeme oder auf unterlassene Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind.

11.3 Nimmt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne Abstimmung mit der Agentur Änderungen an den eingerichteten Systemen vor, entfällt insoweit die Gewährleistung; die Behebung dadurch verursachter Fehler ist gesondert zu vergüten.

11.4 Für die Sicherung seiner Daten in den von ihm genutzten Systemen ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – der Kunde selbst verantwortlich.

12. Datenschutz, Auftragsverarbeitung

12.1 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des DSG.

12.2 Soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (z.B. Lead- und Kundendaten in CRM- und Automatisierungssystemen), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.

12.3 Für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der vom Kunden veranlassten Datenverarbeitungen (insbesondere Rechtsgrundlagen, Einwilligungen und Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen) ist der Kunde als Verantwortlicher zuständig.

13. Geheimhaltung

13.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

14. Referenznennung

14.1 Die Agentur ist vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Kunden berechtigt, auf eigenen Werbeträgern, insbesondere auf ihrer Website, mit Namen und Firmenlogo auf die bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis) und die für den Kunden erbrachten Leistungen in anonymisierter oder mit dem Kunden abgestimmter Form als Fallbeispiel darzustellen.

15. Gewährleistung

15.1 Der Kunde hat Mängel unverzüglich, jedenfalls binnen acht Tagen nach Lieferung/Leistung, verdeckte Mängel binnen acht Tagen nach Erkennen, schriftlich unter Beschreibung des Mangels zu rügen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt und sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie die Irrtumsanfechtung wegen Mängeln ausgeschlossen.

15.2 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat der Kunde zunächst Anspruch auf Verbesserung oder Austausch in angemessener Frist. Ist die Verbesserung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Preisminderung oder Wandlung zu.

15.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung bzw. Abnahme. Die Rechte des Kunden aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls einen Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB sowie die Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB werden ausgeschlossen. Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten.

15.4 Für Systeme und Programme, die vom Kunden oder Dritten ohne Abstimmung mit der Agentur nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung. Ist Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bestehender Systeme, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Änderung oder Ergänzung.

15.5 Eine Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Hinsichtlich Aktualisierungen und Updates gelten ausschließlich die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen (insbesondere der vereinbarte Betreuungsumfang gemäß Punkt 11).

16. Haftung

16.1 Die Agentur haftet dem Kunden für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens; in Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Agentur und ihrer Angestellten, Auftragnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Agentur beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle verschuldeter Personenschäden haftet die Agentur unbeschränkt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

16.2 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten aus Betriebsunterbrechungen, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

16.3 Die Agentur haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der eingerichteten Systeme und Maßnahmen sowie nicht für Schäden, die auf Handlungen oder Unterlassungen von Drittanbietern zurückzuführen sind (siehe Punkte 3 und 11).

16.4 Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen sechs Monate ab Kenntnis des Schadens, jedenfalls drei Jahre nach der Verletzungshandlung. Sie sind der Höhe nach – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – mit dem Netto-Auftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen mit der Summe der Netto-Retainer der letzten zwölf Monate, begrenzt.

16.5 Haftet die Agentur gegenüber Dritten für Inhalte oder Maßnahmen, die vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos, sofern die Agentur ihrer Warnpflicht nachgekommen ist oder eine Rechtswidrigkeit für sie nicht erkennbar war.

16.6 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung der Agentur vereinbart, ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 16.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt mit maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, höchstens jedoch EUR 15.000.

17. Abwerbeverbot

17.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung – auch über Dritte – von Mitarbeitern des jeweils anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge mitgewirkt haben, während der Vertragsdauer und für zwölf Monate nach Vertragsende unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts des betroffenen Mitarbeiters zu zahlen.

18. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

18.1 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

18.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Die Agentur ist ungeachtet dessen berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

19.2 Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter gleichermaßen.